Unsere Satzung – klar geregelt, gemeinsam gestaltet.

In unserer Satzung steht drin, was uns wichtig ist: Wie wir zusammenarbeiten, wie Entscheidungen getroffen werden und wofür wir stehen.
Transparenz und Offenheit gehört für uns dazu. Fragen oder Anmerkungen? Dann immer her damit. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

a) Der Verein führt den Namen: Pro Dax –wir für Hochdorf e.V. und hat seinen Sitz in Nagold, Stadtteil Hochdorf. 

b) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.. 

c) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstig werden. 

Zweck des Vereins ist 
- die Förderung der Kunst und Kultur 
- die Förderung des Sports 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. Bereitstellung und Verwaltung von Einrichtungsgegenständen der Daxburghalle Hochdorf (Aufbringung finanzieller Mittel, Verbesserung/Erneuerung der Ausstattung, Mitwirkung bei der Gestaltung und Anwendung des Hallenbenutzungsvertrages, Koordination der Hallenbenutzer, u.a.) 

2. Sammlung und Bewahrung, Sicherung und Zugänglichmachung von bedeutsamen Gegenständen und Dokumenten der Geschichte Nagold-Hochdorf (Verwaltung des Vereinseigentums) 

3. Organisation und Durchführung von örtlichen Veranstaltungen (Dorffest u.a.) 

4. Kooperationen mit örtlichen Vereinen (Entgegennahme bedeutsame Gegenstände, zur Förderung deren, u.a.)

 

§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust) Vereinsmitgliedschaft 

Der Verein besteht aus 
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen) 
- ordentliche Mitglieder (natürliche Personen) in Form von Jugendlichen ab 16 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 

2. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die einer Begründung bedarf, kann der Antragsteller die ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 

3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. 

4. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

5. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.Sept. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. 

6. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied 
• Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt 
• Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt 
• Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. 

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. 

Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, diese endgültig entscheidet.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Für die Mitglieder ist diese Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 

3. Jedes über 18 Jahre altes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 

4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen.

 

§ 5 Beiträge 

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

 

§ 6 Organe 

a) Die Verwaltungsorgane des Vereins sind : 

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand 
3. Der Vereinsausschuss 

b) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

c) Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung 

a) Besteht aus den ordentlichen Mitgliedern ab 18 Jahren. 

b) die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand, mindestens 2 Wochen vorher, durch öffentliche Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Stadt Nagold unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.

c) Der Vorstand kann in dringenden Fällen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angaben der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Absatz a), jedoch kann erforderlichenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage gekürzt werden. 

d) Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

e) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 

1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenbericht 
2. die Entlastung des Vorstandes, 
3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 
4. die Wahl des Vorstandes, und der Beisitzer, und der Kassenprüfer 
5. die Aufstellung und Änderung der Satzung, 
6. Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, 
7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat, 
8. die Auflösung des Vereins. 

 

§ 8 Vorstand und Ausschuss 

a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 
1. dem Vorsitzenden 
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 
3. dem Kassierer 

b) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: 

1. dem Vorsitzenden 
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 
3. dem Kassier 
4. dem Schriftführer 
5. den Beisitzern (bis zu maximal 3) 

Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Ausgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. 

Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Ausschuss ist beschlussfähig wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. 

Der Ausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. 

 

§ 9 Der Vorstand im Sinne BGB 

Vorstand im Sinne d. § 26 BGB ist der/die Vorsitzende der/die stellvertretende Vorsitzende und Kassier. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 10 Geschäftsführung 

Die laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere der Schriftverkehr, erledigen der Vorsitzende und der Schriftführer. Bei Ausübung der Geschäftsführung ist sparsam zu wirtschaften. 

 

§ 11 Kassenführung 

a) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt, 
1. Zahlung für den Verein anzunehmen und dafür den Empfang zu bescheinigen. 
2. Zahlungen bis zu einem Betrag von 500 Euro im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes ausbezahlt werden. 
3. Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke unterzeichnen. 

b) Der Kassierer fertigt am Schluss eines Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Die Kassenprüfer haben vorher die Kasse zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben das Recht, darüber hinaus jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen. 

 

§ 12 Satzungsänderungen 

a) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden. 

b) Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB. 

 

§ 13 Auflösung 

Die Auflösung des Vereines kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Versammlung, mit der Mehrheit von 75 % der anwesend stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Über das Vermögen beschließt die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft der Stadt Nagold, Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat für den Ortsteil Hochdorf.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung 

Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 18.12.2006 beschlossen. 

Die Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 7.11.2025 beschlossen. 

Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

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